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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 29.03.2023

Inländisches Kreditinstitut nicht zum Kapitalertragsteuerabzug von Dividenden verpflichtet bei beschränkt steuerpflichtigem Depotinhaber

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein inländisches Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug von Dividenden verpflichtet ist, wenn der – ausländische – Depotinhaber die entsprechenden Dividendenansprüche wenige Tage vor dem Dividendenstichtag durch Forfaitierungsvertrag an einen anderen – ebenfalls ausländischen – Rechtsträger veräußert hat (Az. VIII R 21/19).

Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG trete nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig sei. Die Veräußerung des Dividendenanspruchs sei kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vom Gesetzgeber geregelt sei.

Der Steuerentrichtungspflichtige sei befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

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